Lobbyismus
In aller Kürze
- Die Ressource Wald ist ein Milliardengeschäft mit einer entsprechend einflussreichen Lobby.
- Die Lobby schädigt mit ihren Ziel, die Holzverbrennung auszuweiten, nachhaltig die Umwelt.
- Bürger*innen wird mit Hilfe von Werbung suggeriert, dass das Heizen mit Holz nachhaltig sei, obwohl es nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht. Der angebliche CO2-Kreislauf ist eines von vielen Beispielen.
- Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde durch Lobbyarbeit zum Nachteil der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung abgeändert.
Die Ressource Wald & deutsche Lobbyverbände
Der heutige, moderne Wald in Deutschland ist eine wirtschaftliche Ressource. Wahrscheinlich hast du auch ein bestimmtes Bild vom Wald im Kopf, so wie viele andere Menschen auch. Dieses Bild hat mit der Realität leider nicht mehr viel zu tun, da der deutsche Wald ein Milliardengeschäft ist. Entsprechend der unglaublichen wirtschaftlichen Leistung des Waldes gibt es ein weitreichendes Netzwerk von Lobbyverbänden zur Interessenvertretung. In der Übersicht findest du die großen Lobbyverbände Deutschlands (die sich für die Verbrennung von Holz einsetzen) und deren Aufwendungen für Lobbyarbeit gemäß der Lobbyregister Angaben des deutschen Bundestages. 1
# | Verband | Aufwendungen 2022 | Lobbyregister | Webseite |
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1 | Deutscher Forstwirtschaftsrat e.V. | 450.001 bis 460.000 € | Aufrufen | Webseite |
2 | Bundesverband Bioenergie e.V. | 330.001 bis 340.000 € | Aufrufen | Webseite |
3 | Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e. V. | 600.001 bis 610.000 € | Aufrufen | Webseite |
4 | Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband | 30.001 bis 40.000 € | Aufrufen | Webseite |
5 | Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e. V. | 300.001 bis 310.000 € | Aufrufen | Webseite |
6 | Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e. V. | 100.001 bis 110.000 Euro | Aufrufen | Webseite |
7 | Familienbetriebe Land und Forst | 1.170.001 bis 1.180.000 Euro | Aufrufen | Webseite |
8 | Initiative Holzwärme | 40.001 bis 50.000 Euro | Aufrufen | Webseite |
9 | Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. | 70.001 bis 80.000 Euro | Aufrufen | Webseite |
10 | Die Waldeigentümer | 1.430.001 bis 1.440.000 Euro | Aufrufen | Webseite |
11 | Zentralverband Sanitär Heizung Klima | 120.001 bis 130.000 Euro | Aufrufen | Webseite |
In Köln und dem Umland werden die Interessen privater Waldbesitzer*innen durch den Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V. vertreten, der dem Dachverband Die Waldeigentümer zugehörig ist. Dieser wiederum ist auch auf europäischer Ebene als Confederation of European Forest Owners mit Sitz in Brüssel tätig, um auch dort Einfluss auf die Politik nehmen zu können.
Einflussnahme auf Bürger*innen
Die Lobbyverbände versuchen mit Hilfe gezielter, teilweise sehr gut aufbereiteter Marketingkampagnen einseitige, wissenschaftlich nicht fundierte Informationen an Bürger*innen heranzutragen, um das allgemeine Meinungsbild in der Bevölkerung zu beeinflussen und die Verbrennung von Holz als umweltfreundlich und nachhaltig zu bewerben. Durch das gezielte Weglassen von Informationen wie z.B. bestimmter Einflussfaktoren oder selbst in Auftrag gegebener Studien entstehen Mythen wie der CO2 Kreislauf.
Der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V., in dem Kaminofenhersteller wie der deutsche Kamin- und Kaminofenbauer Hark GmbH & Co. KG Mitglied sind, betreibt das Internetportal https://ratgeber-ofen.de und ist in sozialen Medien aktiv. Die Öffentlichkeitsarbeit wird dabei von der Dr. Schulz Public Relations GmbH aus Köln durchgeführt.
Auf angeblichen Informationswebseiten dieser Art werden die Vorteile der Holzverbrennung beworben und die nachhaltige Schädigung von Mensch und Umwelt zurückgestellt, nicht ausreichend oder nicht gemäß des Stands der Wissenschaft betrachtet.
Parteispenden
Die Lobbyverbände beeinflussen mit Hilfe ihrer Vertreter*innen nicht nur die Mitglieder des Bundestages, sondern versuchen auch ihre Interessen mit Hilfe von Parteispenden zu stärken. Lobbycontrol fiel im Jahr 2021 die großen Spendensumme von mindestens 250.000 Euro an die SPD durch Großwaldbesitzer und Holzunternehmen auf und erklärt sich das relativ hohe Spendenaufkommen mit der Hoffnung auf Förderung von Holz als Bau- und Heizmaterial. 2
Einflussnahme auf die Gebäudeenergiegesetzt (GEG) Novelle
Die aktuell wohl bedeutendste Einflussnahme auf die deutsche Politik erreichten die Lobbyverbände mit der Abschwächung der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes. Die Novelle sah eine erhebliche Einschränkung in der Verbrennung von Holz vor, um die Luft in Wohngebieten zu verbessern und die Gesundheit von Menschen zu schützen. Im Rahmen einer Verbändeallianz zur Stärkung der Holzenergie im Gebäudeenergiegesetz traten eine Vielzahl der oben genannten Lobbyverbände auf, um Änderungen am GEG zu veranlassen und die Verbrennung von Holz weiter zu ermöglichen. 3
Verbot von Holz- und Pelletheizungen in Neubauten
Der Gesetzentwurf sah das Verbot von Heizungsanlagen mit Biomasse in Neubauten vor. Ziel dieses Verbots lag in der Verminderung von Schadstoffen in Wohngebieten und der Förderung von modernen, effizienten und emissionsarmen Heizungsanlagen (z.B. mit Hilfe von PV-Anlagen in Kombination mit Wärmepumpen).
(2) Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den §§ 71a bis 71h Satz 1 ist auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben. Der Nachweis ist von dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen. Abweichend von Satz 1 darf bei einem zu errichtenden Gebäude keine Heizungsanlage mit Biomasse zur Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 eingebaut oder aufgestellt werden.
Im verabschiedeten Gesetz wurde das Verbot von Holz- und Pelletheizungen in Neubauten restlos gestrichen, sodass die Verbändeallianz zur Stärkung der Holzenergie im Gebäudeenergiegesetz ihre Forderung zur ersatzlosen Streichung des Satzes vollumfänglich umsetzen konnte. 5
(2) Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den §§ 71b bis 71h ist auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09* durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben. Der Nachweis ist von dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.
Pufferspeicher, Solarthermie/PV-Anlagen- und Partikelabscheiderpflicht
Der Gesetzentwurf sah vor, den zukünftigen Einbau neuer Holz- und Pelletheizungen insoweit einzuschränken, dass eine Installation nur noch in Verbindung mit zusätzlichen technischen Anlagenkomponenten möglich gewesen wäre. So wäre der Einbau einer neuen Holz- und Pelletheizung nur noch möglich gewesen, sofern
- ein Pufferspeicher eingebaut,
- eine Solarthermie- oder PV-Anlage montiert und
- ein Partikelabscheider installiert worden wären.
(1) Eine Heizungsanlage, die feste Biomasse nutzt, ist
- mit einem Pufferspeicher auszustatten, der mindestens der Dimensionierung nach der DIN V 18599-5: 2018-09 entspricht,
- mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs- energie zur elektrischen Warmwasserbereitung zu kombinieren und
- mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen auszustatten , die nachweislich einen Ab- scheidegrad von 80 Prozent erreicht.
In der Anmerkung zu Nummer 1 wird der Hintergrund für den Einbau eines ausreichend dimensionierten Pufferspeichers erläutert, der dahingegen sinnvoll ist, dass überschüssige Energie, z.B. aus der Solarthermie- oder PV-Anlage gespeichert werden kann, um auch nachts Wärmeenergie für die Heizung oder Warmwasseraufbereitung bereitstellen zu können. Dadurch werden die dauerhafte Verbrennung von Holz sowie die Schadstoffemissionen verringert.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bestimmt, dass bei der Nutzung von fester Biomasse die Heizungsanlage mit einem Pufferspeicher auszustatten ist, der mindestens nach DIN V 18599-5: 2018-09 zu dimensionieren ist. Das bedeutet, dass der Pufferspeicher mindestens die Standardwerte der DIN V 18599-8: 2018-09 Kapitel 6.4.3.1 entsprechen muss: Das Volumen eines Speichers, der in Kombination mit einem Biomasse-Wärmeerzeuger betrieben wird, wird demnach mit einen Speichervolumen in Litern Vs = 50 Pn (Nennleistung in kW) angesetzt.
In der Anmerkung zu Nummer 2 wird der Einbau einer Solarthermie- oder PV-Anlage gefordert, um im Sommer den gesamten Energiebedarf für die Warmwasseraufbereitung durch Sonneneinstrahlung decken zu können. Die Biomasseanlage wäre somit nicht im Betrieb, würde die knappe Resource Holz schonen und zu keiner weiteren Schadstoffbelastung in Wohngebieten im Sommer führen.
Nummer 2 bestimmt, dass die Heizungsanlage zudem mit einer solarthermischen Anlage oder einer Photovoltaikanlage zur Wärmeerzeugung kombiniert werden muss. Beispielsweise kann bei der zweiten Alternative die Wärmeerzeugung durch eine Wärmepumpe mit dem von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom erfolgen. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Warmwasserbedarf außerhalb der Heizungsperiode durch solare Strahlungsenergie gedeckt wird, so dass die Anlage zur Nutzung für feste Biomasse ausgeschaltet werden kann. Dies ist ein wesentlicher Beitrag, damit die knappen Biomasse-Kapazitäten schonend genutzt werden. Entsprechend der Definition für erneuerbare Energien in § 3 Absatz 2 Nummer 3 sowie der bestehenden Regelung des § 36 ist es notwendig, dass der Strom aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugt wird. Damit wird eine klare Grenze zum Bezug von erneuerbarem Strom aus dem Netz gezogen, mit dem die der Anforderung zur Nutzung erneuerbarer Energien gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes nicht erfüllt werden kann.
In der Anmerkung zu Nummer 3 wird ausdrücklich auf die deutlich erhöhten Feinstaubemissionen und den Schutz von Menschen und Umwelt hingewiesen, weswegen der Einbau eines Partikelabscheiders zur Pflicht werden sollte.
Bei der Nutzung von Heizungsanlagen für feste Biomasse (Pellets, Scheitholz etc.) werden im Vergleich zu Heizungsanlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen deutlich erhöhte Feinstaubemissionen freigesetzt. Aus Gründen des Schutzes von Menschen und der Umwelt müssen diese Biomasseanlagen daher in Kombination mit einer Einrichtung zur Reduktion der Staubemissionen errichtet und betrieben werden. Dies kann über die Installation eines Zusatzgerätes (elektrostatischer Abscheider o. Ä.) erfolgen. Anlagen, die bauartbedingt (z. B. immanente Abgasreinigung o.ä.) die Reduktion der Staubemissionen um 80 % erreichen, werden als gleichwertig für die Erfüllung der Anforderung nach Nummer 3 angesehen.
Alle drei technisch sinnvollen Anforderungen an die Anlagentechnik der Heizungsanlage, die zu einer erheblichen Verbesserung der Luftqualität in Wohngebieten beigetragen hätten, wurden durch den gezielten Lobbyeinfluss restlos aus dem Paragraf gestrichen. Der Paragraf hat hierdurch seine gesamte Wirkung verloren. Die Umformulierung des Namens von »zur Nutzung« zu »bei Nutzung« ermöglicht zudem die weitreichende Verbrennung von Holz ohne Einschränkungen.
Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass
- die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt,
- ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und
- Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206) eingesetzt wird.
Holz und Pellets gelten weiterhin als klimaneutrale Option
Durch den gezielten Lobbyeinfluss gelten Holz und Pellets im neuen GEG als klimaneutrale Option, die das 65%-EE-Ziel (Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie) erfüllen, obwohl sie nachhaltig die Umwelt und Menschen schädigen. Die Profite der Wald-, Holz- und Kaminindustrie werden trotz der wissenschaftlichen Studienlage über die Gesundheit von Menschen gestellt, obwohl sich die deutsche Bundesregierung und die internationale Staatengemeinschaft mit der Agenda 2030 dazu verpflichtet haben, den Zugang zu guter Luft zu ermöglichen. 12
Weiterführende Informationen
- 3Welche Änderungen müssen im GEG vorgenommen werden?Verbändeallianz zur Stärkung der Holzenergie im Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- 4Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsordnungDeutscher Bundestag (2023): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundestags-Drucksache 20/6875), 17.05.2023, Berlin, S. 24.
- 5Welche Änderungen müssen im GEG vorgenommen werden?Verbändeallianz zur Stärkung der Holzenergie im Gebäudeenergiegesetz (GEG), 26.04.2023, Berlin, S. 1.
- 6Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsordnungBGBl. 2023 I Nr. 280 vom 19.10.2023, S. 9.
- 7Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsordnungDeutscher Bundestag (2023): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundestags-Drucksache 20/6875), 17.05.2023, Berlin, S. 28.
- 8Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsordnungDeutscher Bundestag (2023): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundestags-Drucksache 20/6875), 17.05.2023, Berlin, S. 117.
- 9Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsordnungDeutscher Bundestag (2023): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundestags-Drucksache 20/6875), 17.05.2023, Berlin, S. 117.
- 10Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsordnungDeutscher Bundestag (2023): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundestags-Drucksache 20/6875), 17.05.2023, Berlin, S. 118.
- 11Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsordnungBGBl. 2023 I Nr. 280 vom 19.10.2023, S. 13.